Andere Länder, andere Sitten und Konzepte. Gerade im Scheidungsrecht gibt es viele Spezifizitäten im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen. Um dem deutschsprachigen Publikum einen kleinen Überblick über die Gepflogenheiten im französischen Scheidungsrecht zu geben, nachstehend eine Antwort auf die am häufigsten gestellten Fragen.
1° Muss ein Frist beachtet werden, bevor ein Scheidungsantrag nach französischem Recht gestellt werden kann
Anders als im deutschen Recht, wo im Prinzip die Scheidung nicht vor Ablauf eines Trennungsjahres eingeleitet werden kann, kann nach französischem Recht sofort ein Scheidungsantrag eingereicht werden, ohne dass vorher eine Frist beachtet werden muss.
2° Wird die Scheidung von einem Richter ausgesprochen
Nur strittige Scheidungen werden von einem Richter ausgesprochen.
Das französische Recht kennt seit dem 1.1.2017 die Scheidung ohne Richter. Es handelt sich um die einvernehmliche Scheidung, wozu jede Partei einen Anwalt braucht. Sind sich die Parteien einig über die Scheidung und die Scheidungsfolgen, erstellen ihre Beistände einen Scheidungsvertrag, der im Beisein aller Beteiligten unterzeichnet und dann bei dem Notar registriert wird.
Das deutsche Recht kennt jedoch nicht die private Scheidung, deshalb wird sie nicht in Deutschland anerkannt.
3° Wie werden die Parteien geladen
Seit dem 1.1.2021 beginnt eine Scheidung mit einer Scheidungsklage, die wie alle Klagen durch Gerichtsvollzieher zugestellt werden muss. Ist die beklagte Partei im Ausland ansässig, wird ihr die Klage in Anwendung der EU-Verordnung von 2007 zugestellt. Sie braucht nicht übersetzt zu sein, jedoch muss die internationale Zustellung den Hinweis, dass sie mangels Übersetzung abgewiesen werden kann, enthalten.
4° Müssen die Parteien persönlich vor dem Richter erscheinen
Das persönliche Erscheinen der Parteien ist zwar keine Pflicht, es ist jedoch wünschenswert, dass bei dem ersten Termin die Parteien anwesend sind, nicht zuletzt auch, weil sie bei diesem Termin schon in die Scheidung einwilligen können und somit ein Protokoll unterschreiben können.
5° Können die Eheleute einen gemeinsamen Anwalt nehmen
Nein seit dem 1.1 2017 ist dies nicht mehr möglich.
6° Benötigen die Parteien einen Dolmetscher
Ist eine der Parteien der französischen Sprache nicht oder nur unzureichend mächtig, sollte ein Dolmetscher herangezogen werden. Es kann sich hier um irgend eine Person handeln, sie wird dann von dem Richter vereidigt.
7° Kann sich eine Partei der Scheidung widersetzen
Gleich wie bei einer Scheidung nach deutschem Recht, kann sich der Antragsgegner im französischen Recht der Scheidung nicht widersetzen. Ist der Antragsgegner nicht scheidungswillig und kann die antragstellende Partei keine Scheidung mit Schuldprinzip durchsetzen, kann die Scheidung nach einjähriger effektiver Trennung ausgesprochen werden.
Diese diese Frist braucht bei Antragstellung noch nicht abgelaufen zu sein. Dies Scheidungs wird jedoch erst ausgesprochen, wenn das Trennungsjahr vorbei ist.
8° Wer trägt die Kosten des Scheidungsverfahrens
Im Prinzip trägt jede Partei die Kosten ihres Rechtsbeistandes. Es liegt im Ermessen des Gerichts, die Gegenpartei zu einer Honorarpauschale zu verurteilen. Diese Pauschale entspricht jedoch in der Regel nicht den tatsächlich entstandenen Kosten.
9° Kennt die französische Praxis Gerichtskosten
Gerichtskosten, wie sie die deutsche Praxis kennt, kennt die französische Praxis nicht.
Mit anderen Worten, keine der Parteien bezahlt etwas in die Gerichtskasse.
Außer dem Anwaltshonorar, entstehen jedoch Kosten bei der Zustellung durch Gerichtsvollzieher des Scheidungsantrags, wenn dieser ins Ausland zugestellt werden muss, der Scheidungsklage und eventuell des Scheidungsurteils. Hinzukommt eine Stempelmarke von 13 Euros. Der Richter kann anordnen, dass diese Kosten hälftig geteilt werden.
10° Gibt es in der französischen Praxis eine Gebührenordnung
Nein in der französischen Praxis wird das Honorar frei ausgehandelt. Es muss eine Honorarvereinbarung vereinbart werden. Üblich ist die Berechnung des Honorars nach Zeit mit einem Stundensatz, nur in ganz einfachen Fällen kann ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Auch die Honorar- und Kostenbevorschussung ist üblich.
11° Kennt diefranzösische Praxis die Prozessvollmacht
Der in Frankreich tätige Anwalt hat ein Mandat ad litem, das keiner Schriftform bedarf.
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