FRANZÖSISCHES FAMILIENRECHT - TRENNUNG DER ELTERN - SORGERECHT – UMGANGSRECHT BEI KLEINKINDERN
Das französische Recht ist sehr darauf bedacht, dass nach der Trennung der Eltern Kinder weiterhin Kontakt zu beiden Elternteilen haben.
Ist das Kind in seinem ersten Lebensjahr von beiden Eltern anerkannt worden, wird das Sorgerecht von Rechts wegen gemeinsam ausgeübt.
Werden sich die Eltern nicht einig, entscheidet der Richter bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll, der andere Elternteil bekommt ein Umgangsrecht.
In den französischen Urteilen wird immer vorgesehen, dass das Umgangsrecht frei ausgeübt wird, nur für den Streitfall, wird ein Umgangskalender, an den sich die Eltern halten müssen, dort festgesetzt . Üblicherweise wird das Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagabend bis Sonntagabend, und in allen Schulferien hälftig und im Wechsel ausgeübt. So ist es, wenn beide Eltern in Frankreich leben.
Lebt der Elternteil, bei dem das Kind nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im Ausland, ist es nicht unüblich für ihn ein erweitertes Umgangsrecht zu beantragen, zum Beispiel in allen oder einigen kleinen Ferien gänzlich, in den Sommer- und Weihnachtsferien immer hälftig und im Wechsel. In der Regel wird diesem Antrag, wenn er gut motiviert und belegt ist, stattgegeben.
Schwierig wird es, wenn das Kind bei der Trennung noch sehr jung ist, was immer häufiger vorkommt. Und noch schwieriger wird es, wenn in einem solchen Fall, der nicht aufenthaltsberechtigte Elternteil, im Ausland lebt.
Die französische Praxis sieht hier ein progressives Umgangsrecht vor.
Richtungsweisende Rechtsprechung gibt es so gut wie keine, der Richter entscheidet von Fall zu Fall, er orientiert sich an das Kindeswohl.
Kriterien, die angesetzt werden, sind das Alter des Kindes, die Tatsache, ob sich der besagte Elternteil in seine Rolle investiert hat, der psychische Zustand des Kindes, die Qualität der Beziehung der Eltern zu einander.
Selbst wenn dem umgangsberechtigten Elternteil eine Kompetenz nicht abgesprochen werden kann, geht es bei der zentralen Frage nach dem Kindeswohl darum, ob und wie lange das Kind von seiner ersten Bezugsperson getrennt sein kann ohne Schaden zu erleiden. Es geht hier um die Anzahl der Nächte, die das Kind bei diesem Elternteil verbringen kann.
In einem Fall, wo die Mutter als das Kind 5 Tage alt war, mit ihm in die Schweiz gezogen ist , konnte der von uns vertretene Vater vier Monate später sein Kinder zum ersten Mal wiedersehen. Im ersten Monat konnte er jeden Samstag mit dem Kind verbringen , danach jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend und vier Tage in allen Schulferien bis zum Alter von 3 Jahren des Kindes.
Ebenfalls nicht unüblich sind Fälle, wo die Kindesmütter den Kindesvätern vorwerfen, gewalttätig zu sein.
Selbst wenn die Gewalttätigkeit nachgewiesen werden kann, heißt dies noch nicht, das der Kindesvater kein Umgangsrecht bekommt, da die französische Praxis davon ausgeht, dass ein gewalttätiger Lebenspartner nicht unbedingt auch ein gewalttätiger Vater ist.
Sollte der Richter jedoch überzeugt sein, dass das Kind einer Gefahr ausgesetzt ist, kann er ein Umgangsrecht an einem neutralen Ort anordnen. Diese Maßnahme muss zeitlich begrenzt sein.
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