FRANZÖSISCHES  FAMILIENRECHT -  TRENNUNG  DER ELTERN -  SORGERECHT – UMGANGSRECHT  BEI  KLEINKINDERN

Das französische  Recht  ist sehr darauf bedacht,  dass  nach  der Trennung der Eltern Kinder  weiterhin  Kontakt zu beiden Elternteilen haben.

Ist das Kind in seinem ersten Lebensjahr von beiden Eltern anerkannt worden, wird  das Sorgerecht von Rechts  wegen  gemeinsam ausgeübt. 

Werden sich die Eltern nicht einig,  entscheidet der Richter bei welchem Elternteil  das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben soll,  der andere Elternteil bekommt  ein Umgangsrecht.

In den französischen  Urteilen  wird immer vorgesehen,  dass  das Umgangsrecht frei ausgeübt wird, nur  für den Streitfall,  wird  ein Umgangskalender, an den sich die Eltern halten müssen,  dort festgesetzt . Üblicherweise  wird  das Umgangsrecht  alle  14  Tage von  Freitagabend  bis  Sonntagabend,  und  in allen Schulferien hälftig  und im Wechsel ausgeübt.  So  ist es, wenn  beide Eltern  in Frankreich leben. 

Lebt  der Elternteil, bei dem  das Kind  nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, im  Ausland,  ist es nicht unüblich  für ihn  ein erweitertes Umgangsrecht zu beantragen, zum Beispiel  in  allen  oder einigen  kleinen Ferien  gänzlich,  in  den Sommer-  und Weihnachtsferien  immer  hälftig und  im Wechsel.  In der Regel  wird diesem Antrag, wenn er gut motiviert und belegt  ist,  stattgegeben.

Schwierig wird es, wenn  das  Kind bei der Trennung  noch sehr jung ist,  was immer häufiger vorkommt.  Und noch schwieriger wird es,  wenn in einem solchen Fall,  der nicht  aufenthaltsberechtigte Elternteil,  im  Ausland lebt.

Die französische  Praxis  sieht  hier  ein  progressives Umgangsrecht vor. 

Richtungsweisende  Rechtsprechung gibt es so gut  wie  keine, der Richter  entscheidet von Fall zu Fall,  er  orientiert sich an das Kindeswohl.

Kriterien,  die angesetzt werden, sind  das Alter des Kindes, die Tatsache,  ob  sich  der besagte Elternteil in seine  Rolle  investiert  hat,  der  psychische  Zustand  des Kindes,  die  Qualität der Beziehung  der  Eltern  zu einander.

Selbst  wenn  dem umgangsberechtigten  Elternteil  eine  Kompetenz  nicht abgesprochen werden kann,  geht  es bei der zentralen Frage nach dem Kindeswohl darum,  ob und wie lange  das Kind von seiner ersten Bezugsperson  getrennt  sein kann ohne Schaden zu erleiden.  Es geht hier um  die Anzahl  der Nächte,  die das Kind bei diesem Elternteil  verbringen kann.

In einem Fall,  wo  die Mutter  als  das Kind 5 Tage alt war,  mit ihm in die Schweiz gezogen  ist , konnte  der von uns  vertretene Vater  vier Monate später  sein  Kinder zum ersten  Mal wiedersehen.  Im ersten  Monat  konnte er  jeden Samstag mit dem Kind verbringen ,  danach  jedes  zweite Wochenende  von Freitagabend  bis Sonntagabend  und  vier Tage in allen  Schulferien  bis zum  Alter  von  3 Jahren des Kindes. 

Ebenfalls nicht unüblich sind Fälle,  wo  die Kindesmütter  den  Kindesvätern  vorwerfen, gewalttätig zu sein. 

Selbst  wenn  die Gewalttätigkeit  nachgewiesen  werden  kann,  heißt dies noch nicht,  das  der Kindesvater  kein  Umgangsrecht bekommt, da  die französische Praxis  davon ausgeht,  dass  ein gewalttätiger  Lebenspartner  nicht unbedingt  auch ein  gewalttätiger  Vater ist.

Sollte  der  Richter jedoch überzeugt  sein,  dass  das Kind  einer  Gefahr ausgesetzt  ist,  kann  er  ein Umgangsrecht  an einem neutralen Ort anordnen.  Diese Maßnahme muss zeitlich begrenzt  sein.