Der Umzug eines Elternteils mit dem Kind, sollte er die Modalitäten der Ausübung der elterlichen Sorge verändern, muss  vorher  und  rechtzeitig dem anderen Elternteil mitgeteilt werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl in den nationalen als auch in den internationalen Beziehungen.  Werden sich die Eltern nicht einig, muss der Richter entscheiden.

Der Richter entscheidet im alleinigen Kindeswohl.  Es dient  dem  Kindeswohl, nach der Trennung  der Eltern  weiterhin mit beiden Eltern in Kontakt bleiben zu können.  Dies verkennen  einige Eltern,  wenn  es darum geht,  in ein anderes Land, sei es ins Heimatland,  umzuziehen.

 Nicht zu Unrecht hat der  zurückbleibende Elternteil  Bedenken,  dass  er nach dem Umzug  nicht nur Schwierigkeiten hat, seine Kinder  weiterhin  zu sehen, sondern auch  dass er  nicht  mehr  sein  Mitspracherecht ausüben kann. 

In der französischen Praxis  bleibt es auch nach der Trennung der Eltern bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.  Was entschieden werden muss, ist ,  wo die Kinder üblicherweise leben  werden, mit anderen Worten, es  muss  das Aufenthaltsbestimmungsrecht  festgesetzt werden.  Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Wechsel bei beiden  Elternteilen,  so wie es das französische Recht  vorsieht, kommt wegen  der meist sehr  großen  geographischen  Entfernung  hier kaum in Frage oder vielmehr, sollte der Richter  einem solchen Antrag stattgeben, würde  dies  den Umzug  in ein anderes Land  verhindern.

Es geht also  für  den  Elternteil, der  das  Land mit dem Kind verlassen möchte, darum,  das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu bekommen.  Bei der Festsetzung  des Aufenthaltsbestimmungsrechts   bei einem Elternteil ,  berücksichtigt  der Richter  mehrere Kriterien,  die alle dazu bestimmt sind,  dem  Kindeswohl zu dienen.  Die Gründe des Umzugs werden hier  nur indirekt beleuchtet. Ist der Umzug dazu gedacht,  das Umgangsrecht des anderen Elternteils  zu  verhindern, dient dies nicht dem Kinderwohl.  

  Gewürdigt  werden  diese  Kriterien in concreto , d.h.  konkret auf  den Fall bezogen.  Hat das Kind ein gewisses  Alter, oder vielmehr eine gewisse Reife,  kann  der Richter es anhören.  Der  alleinige Wille eines  Kindes, vor allem  wenn  es noch sehr jung ist,   hat hier kein Gewicht, sondern  das Kindeswohl  wird   zusammen mit  anderen Kriterien gewertet.   Französische Richter messen der Kapazität  eines  Elternteils,  seine  Pflichten zu erfüllen und   die Rechte des anderen Elternteils  zu respektieren,  eine große Bedeutung bei.  Auch sollte  gewährleistet werden,  dass  das Kind  weiterhin mit der französischen  Sprache  in Berührung bleibt,  dass  die  finanziellen  Mittel  da sind, damit  das  Umgangsrecht  ausgeübt werden kann  und letztlich  spielt  auch das,  was das deutsche Recht  Kontinuitätsprinzip nennt,   eine Rolle .  Ein Elternteil,  der  ohne  Zustimmung  des anderen  Elternteils  das  Land verlässt,  missachtet   die Rechte des anderen  Elternteils.  In dieser Fallkonstellation  wird  der  Elternteil  häufig  bestraft und  das Aufenthaltsbestimmungsrecht  wird dem  anderen Elternteil übertragen.   Die französische Praxis kennt  keine  dem deutschen Jugendamt  vergleichbare  Institution.  Jedoch  kann  der französische Richter, auf Antrag einer Partei  oder  von Amts wegen,   einen  Sachverständigen  einschalten,  bevor er  entscheidet.

Der internationale Umzug im französischen Familienrecht ist ein umfassendes und heikles Thema. Er sollte lange im Voraus  geplant  werden, um  unschönen Überraschungen vorzubeugen.