Wenn man das Recht in einer anderen Sprache darzustellen versucht, ist  dies nicht einfach. Hier kann nicht einfach  der Begriff übersetzt werden,  sondern es ist notwendig, das Konzept zu erklären.  So kommt es, dass  man die französische  „autorité parentale“   nicht so einfach mit  Sorgerecht  übersetzen kann, da das Konzept  im Vergleich zu  dem  deutschen Recht  anders ist.  Das französische Recht  kannte bis in die Neunzigerjahre,  ebenfalls  das dem deutschen Recht noch heute bekannte Konzept des  Sorgerechts, was man damals  „droit de garde“   nannte.  Dieser Begriff  wird übrigens  noch in einigen  internationalen  Übereinkommen,  wie  dem Haager  Übereinkommen  von 1980  über die zivilrechtlichen  Aspekte  der internationalen Kindesentführung, verwendet. Die Brüssel-II-A-Verordnung  dagegen  spricht von der „responsabilité parentale“.

Anders als im deutschen Recht,  wird  im französischen Recht  die  autorité parentale  von Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind,  gemeinsamen ausgeübt, wenn beide Elternteile das Kind in seinem ersten  Lebensjahr anerkannt haben.  Ein Zusammenleben  der Eltern  während dieser Zeit  ist  hier  nicht  erforderlich.   Ansonsten  ist eine spätere Anerkennung  durch gemeinsamen  Antrag  oder im Streitfall  durch  richterliche  Verfügung  möglich.

Französisches Recht ist  hier  ebenfalls anwendbar  auf  Kinder von  nichtfranzösischen  Eltern, die in Frankreich geboren und von beiden Eltern  im ersten Lebensjahr anerkannt worden sind,  da laut dem Haager Übereinkommen  über  das auf das Sorgerecht  anzuwendende Recht von 1996 der Anknüpfungspunkt der Wohnsitz ist. 

In Frankreich müssen  die meisten  Eltern,   gleich ob  sie  französische Staatsbürger sind oder nicht,  zusammen  oder getrennt leben,  mit der  Co-Parentalität  Vorliebe nehmen, was  einer, der die Situation nicht kennt, sicherlich als   sehr fortschrittlich  empfindet, jedoch in der Praxis nicht immer einfach durchführbar ist, wenn sich die Eltern nicht verstehen.  Denn auch nach  der Trennung  der Eltern,  bleibt  es bei  der  gemeinsamen  elterlichen Gewalt.

Die autorité parentale  definiert  Artikel 371-1 code civil.  Sie besteht aus  einer  Gesamtheit  von Rechten und Pflichten im Dienste des Kindeswohls, Vater und  Mutter bis zur Volljährigkeit  oder Emanzipation  des Kindes zu dem  Schutze seiner Sicherheit, Gesundheit und Moralität und zur Gewährleistung seiner Erziehung und seiner Entwicklung in dem ihm gebührenden Respekt innewohnt.  

Gegenüber Dritten, die guten Glaubens sind, wird vermutet, dass ein Elternteil, im Einverständnis mit dem anderen Elternteil handelt, wenn er eine gewöhnliche Handlung der autorité parentale betreffend die Person des Kindes alleine ausführt. So kann beispielsweise ein Elternteil, das Kind ohne Zustimmung  des anderen Elternteils  in seinen Pass eintragen lassen oder eine kleine Operation an dem Kind vornehmen lassen, es in eine nicht konventionelle Schule einschulen  oder einen Kinderausweis ausstellen lassen. 

Solange sich die Eltern verstehen,  gibt es bei der  Ausübung der elterlichen Gewalt im Prinzip keine Schwierigkeiten.  Diese  entstehen, wenn sich die Eltern trennen und insbesondere, wenn ein Elternteil mit dem Kind in einen anderen Staat umziehen will  und  somit  das Einverständnis  des  anderen  Elternteils benötigt.  Über dieses Thema sprechen wir in  dem Aufsatz :  internationaler Umzug im französischen  Familienrecht.