Nachdem Frankreich von dem Menschenrechtshof Straßburg verurteilt  wurde, hat  das Plenum des  Obersten Gerichtshofs mit zwei Urteilen am 3. Juli 2015  über die  Nachbeurkundung von Geburtsurkunden von in Russland  durch Leihmütter geborene Kinder entschieden. In beiden Fällen standen in der Geburtsurkunde der Kinder der Name des Vaters, der die Kinder anerkannt hatte und der der Leihmutter, die sie geboren hatte. Der Oberste Gerichtshof verweist auf § 47 code civil und Artikel 8 der Menschenrechtskonvention. Er entschied, dass die Tatsache, dass die Kinder durch eine Leihmutter im  Ausland  geboren wurden, kein ausreichendes Hindernis zur Nachbeurkundung der ausländischen Geburtsurkunden ist, nur die Unregelmäßigkeit der Urkunde, ihre Fälschung, oder die Feststellung, dass die dort enthaltenen Tatsachen nicht der Realität entsprechen,  können ihre Ablehnung begründen.

Bis dahin entschied der Höchste Gerichtshof, dass der Rückgriff  auf eine Leihmutter  ein Betrug darstelle, der eine Nachbeurkundung in die französischen Personenstandsregister unmöglich mache.

In den beiden Fällen, die zu den Urteilen vom 3. Juli 2015 führten, entsprach die Abstammung in der Geburtsurkunde Elementen,  die das französische Recht als  Grundsätze für die Abstammung erachtet:  die Geburt und die Anerkennung. Die Realität der Tatsachen kann deshalb nicht in Frage gestellt werden.

Enthält im Gegenteil  die Geburtsurkunde den Namen der Wunschmutter, entsprächen die Eintragungen in der Urkunde nicht der Realität, so dass ihre Anerkennung  abgelehnt werden könnte, da  sie dem internationalen Ordre Public konträr wäre.  

So hat das Berufungsgericht Rennes am 28. September 2015  mit zwei Urteilen die Anerkennung der ausländischen Geburtsurkunden abgelehnt,  da darin  die Wunschmutter und nicht  die Mutter, die entbunden hat, eingetragen war.

EGMR  26. Juni 2014,  Antrag Nr. 65192/11 und Nr. 65941/11

Cass. Ass.plén. 3. Juli 2015 Nr. 15-50.002 und Nr. 14-21.323

C.A. Rennes 28. September 2015 Nr. 14/07321 und Nr. 14/05537